
| Asbestentsorgung |
Asbestentsorgung nach TRGS 519 (für Dach und Fassade)Hoffmann Bedachung gibt Asbest keine Chance!Für Arbeiten im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen sind besondere Regeln und Vorschriften bei der Entsorgung von asbesthaltigen Materialien zu beachten. Die Regeln für Gefahrenstoffe TRGS 519 legen fest, dass alle verbundenen Tätigkeiten im Bereich der Asbestentsorgung nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden dürfen. Eine Gesundheitsgefährdung im Umgang mit asbesthaltigen Materialien besteht durch lungengängigen Asbestfeinstaub. Deshalb sind neben technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen wegen der Gefährdung durch Asbestfeinstäube ganz spezielle arbeitsmedizinische Voruntersuchungen rechtsverbindlich vorgeschrieben. Wo kommt Asbest vor und wann muss saniert werden? Von Asbestzementprodukte geht laut Landesverordnung keine besondere Gesundheitsgefährdung aus, solange diese nicht bearbeitet werden. Asbestzementprodukte, bzw. Dächer dürfen jedoch nicht repariert werden. Auch das Überlegen eines Neuen Daches auf die vorhandene Asbesteindeckung ist verboten. Solange ein Asbestzementdach regensicher ist, und keine Reparaturarbeiten ausgeführt werden müssen, muss auch nicht saniert werden. Wenn das Dach Reparaturbedürftig wird, müssen die Asbestzementplatten abgebaut und entsorgt werden. Seit Januar 2006 sind (nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf) Asbestsanierungen eine außergewöhnliche Belastung und von der Steuer absetzbar. Wer also Dach und Fassade seines Hauses sanieren muss, kann auf die Unterstützung des Finanzamtes hoffen. Wir stehen Ihnen bei der Asbestentsorgung mit Rat und Tat zur Seite und führen Asbestentsorgen entsprechend den Vorschriften nach TRGS 519 durch. Sprechen sie uns an! Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen ersten unverbindlichen Beratungstermin, auf Wunsch auch gleich vor Ort. Profitieren Sie von unserer fachlichen Kompetenz und unserem erstklassigen Service! |