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Steuermöglichkeiten

Abschreibung Photovoltaikanlage

Für das steuerliche geltend machen der Anschaffung, Wartung und Reparatur von Photovoltaikanlagen gelten ab 2009 einige neue Regelungen. Betreiber von Photovoltaikanlagen haben jetzt die Möglichkeit zwischen einer sogenannten linearen Abschreibung und einer degressiven Abschreibung zu wählen, um somit eine Menge Steuern zu sparen.

Bei der linearen Abschreibung können jährlich fünf Prozent der Investitionssumme für die Photovoltaikanlage über einen Zeitraum von 20 Jahre hinweg steuerlich abgeschrieben werden. Wählt man die degressive Abschreibung können maximal 12,5 Prozent auf den jährlich verbliebenen Nettorestwert der Anlage steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich zur degressiven Abschreibung kann im Jahr der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent der Anschaffungskosten der Solaranlage vorgenommen werden.

Meistens wir die degressive Abschreibung gewählt, da diese Methode in den ersten Jahren eine höhere Steuerersparnis bringt. Gewerbesteuer für die Photovoltaikanlage fällt erst ab einem gewerblichen Gewinn von 24.500 Euro an. Denn damit die Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, muss die Anlage gewerblich betrieben werden. Denn, Sie produzieren Strom, der gewissermaßen an den Energieversorger verkauft wird. Und dies ist eine gewerbliche Tätigkeit, da Sie ein Sonnenkraftwerk auf dem Dach haben und Energie in Form von Strom produzieren.
Wir empfehlen auf jeden Fall die Beratung durch einen Steuerberater. So gibt es noch weitere Möglichkeiten, die Anschaffungskosten für eine Photovoltaikanlage steuerlich abzusetzen. Diese können Sie in der Regel dort in Erfahrung bringen.

Info: Reparaturen oder die Wartung des Daches bedeuten auf Grund der PV-Anlage Kosten, die Absetzbar sind. Weiterhin ist die Umsatzsteuer, die entsteht, mit der Vorsteuer verrechenbar.